Widerrufsbelehrung bei Maklerverträgen

Der Gesetzgeber schützt Verbraucher in vielfältiger Weise. So auch bei Verbraucherverträgen die über das Internet bzw. per Post, das Telefon oder außerhalb von Geschäftsräumen mit Unternehmen geschlossen werden. 

Bei dieser Art von Verbraucherverträgen hat der Verbraucher (Käufer) das Recht den geschlossenen Vertrag 14 Tage zu widerrufen. Das macht durchaus Sinn, gerade wenn der ahnungslose Verbraucher am Telefon überrumpelt oder die im Internet bestellte Ware zu Hause ausgepackt nicht der Beschreibung oder der erwarteten Qualität entspricht.

Unternehmen die solche (Kauf-) Verträge mit Verbrauchern abschließen, sind verpflichtet den Käufer über sein Widerrufsrecht zu belehren. Versäumt ein Unternehmen diese Belehrung oder kommt dieser Verpflichtung nur teilweise oder unvollständig nach, beginnt die Frist nie und der Verbraucher (Käufer) kann sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung lösen.

Nun fallen seit dem 13. Juni 2014 auch Immobilienangebote von Maklern zu diesen Verbraucherverträgen. Dies mag in seltenen Fällen, bei unseriösen Angeboten, den Verbraucher schützen. Jedoch ist das nun notwendige Procedere ein ziemlich sinnloses und bürokratisches Unterfangen für jeden Interessenten und seriösen Immobilienprofi. 

Stellen Sie sich vor: Sie finden auf den großen Immobilienportalen im Internet Ihr Traumhaus, dieses wird von einem Makler dort präsentiert. Natürlich möchten Sie so schnell wie möglich das Exposé zugeschickt bekommen und am liebsten gleich am nächsten Tag einen Besichtigungstermin vereinbaren. Ihnen ist bewusst, das es sich um ein Angebot eines Maklers handelt und bereits im Onlineangebot weist der Makler auf sein Vermittlungshonorar hin, welches er beansprucht und zwar nur dann wenn Sie sich für dieses Angebot entscheiden. 

Als Verbraucher, in diesem Fall als Interessent für ein Immobilienangebot, hätten Sie auch in diesem Falle das 14-tägige Widerrufsrecht. Sie können also nach Erhalt des Exposés oder nach der Besichtigung dem Makler mitteilen, dass Sie seine Dienste nicht in Anspruch nehmen möchten. Sofern Ihnen die Immobilie nicht gefiel ist das selbstverständlich völlig okay. Nur könnten Sie rein theoretisch nach diesem Widerruf die Immobilie trotzdem kaufen – und zwar ohne Maklercourtage! 

Für einen seriös arbeitenden Immobilienfachmann stellt dies natürlich keine große Gefahr dar, denn der Verkäufer müsste da mitspielen. Dies ist aber sehr unwahrscheinlich, da der Verkauf einer Immobilie durch einen guten Immobilienmakler auf großem Vertrauen und in allen Fällen auf einem Maklervertrag basiert.

Bedeutet dies nun, dass jetzt der Immobilieninteressent 14 Tage auf das Exposé oder einen Besichtigungstermin warten muss, bevor er zuvor erst einmal über sein Recht auf Widerruf belehrt wurde? Grundsätzlich wäre dies der Weg, den das Gesetz vorsieht! 

Beschleunigen ließe sich dies nur durch ein umständliches Hin und Her zwischen Makler und Interessent. Der Interessent setzt sich mit dem Makler in Verbindung und wünscht Informationen zu einer angebotenen Immobilie. Der Makler belehrt den Interessent zuerst einmal schriftlich über sein Widerrufsrecht und die Möglichkeit auf dieses Recht zu verzichten, sofern er vor Ablauf der 14-Tages-Frist die Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte. Der Interessent muss nun den Makler wiederum schriftlich zu beauftragen vorzeitig tätig zu werden und sein auf sein Recht auf Widerruf des Maklervertrages zu verzichten. Dies alles muss als möglicher Nachweis vom Makler entsprechend dokumentiert werden. 

Als Interessent für Immobilien, der es bisher gewohnt war, schnell und umfangreich über eine zum Verkauf stehende Immobilie durch einen Fachmann informiert zu werden, wird durch dieses Gesetz das Immobilieninteresse ein Stück weit komplizierter, bürokratischer und weniger spontan.

Ich biete die meisten Immobilien übrigens ohne Maklercourtage für den Käufer an und stellt trotzdem alle Angebote ungekürzt und umfassend in das Internet. Eine Widerrufsbelehrung ist bei courtagefreien Angeboten nämlich nicht notwendig.